12. Mai 2010
PRESSEMITTEILUNG BGH I ZR 121/08 - Niederlage für Abmahnanwälte - Kein Schadenersatz für Abmahnanwälte Waldorf, Nümann Lang, Negele Zimmel Greuter Beller, Simon, Kornmeier, Rasch, Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe, Schutt Waetke, Auffenberg und Lihl

PRESSEMITTEILUNG DES BUNDESGERICHTSHOFS

vom 12. Mai 2010

BGH, Urteil vom 12.05.2010 I ZR 121/08

 

 

Niederlage für Abmahnanwälte. Der Bundesgerichtshof hat sich laut Presseerklärung vom 12. Mai 2010 erstmals zur Reichweite des § 97 a Abs. 2 UrhG geäußert. Obwohl in dem vom BGH entschiedenen Fall § 97 a II UrhG noch nicht anwendbar war, hat der Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung vom 12. Mai 2010 bestätigt, dass die Ersatzpflicht eines Privaten für Abmahnkosten bei Nutzung eines Filesharing - Programms auf maximal € 100,00 beschränkt ist. Über den unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss des Beklagten wurde ein Musikstück - Sommer unseres Lebens - auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten. Der Beklagte befand sich zum betreffenden Zeitpunkt unstreitig im Urlaub.

Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass Privatpersonen auf Unterlassung, nicht aber auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.

Dem privaten Anschlussinhaber obliegt zwar eine Pflicht zu prüfen, ob sein WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt ist. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzwerkes kann indes nicht zugemutet werden, die Sicherungseinrichtungen fortlaufend dem neusten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfpflicht des privaten Betreibers beschränkt sich auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Missachtet der private Betreiber die Prüfung der zum Zeitpunkt der Installation marktüblichen Sicherungsmaßnahmen, haftet er nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten, wobei die Erstattung der Abmahnkosten auf maximal € 100,00 beschränkt ist.

Für die in Deutschland ständig tätigen Abmahnanwälte, wie unter anderen Rasch Rechtsanwälte, Nümann + Lang, Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe, Kornmeier & Partner, Simon und Partner, Schutt Waetke, Waldorf, Reichelt Klute Aßmann, Auffenberg, Lihl Rechtsanwälte und Negele Zimmel Greuter Beller bedeutet dies, dass in Zukunft in ähnlich gelagerten Fällen bei erstmaliger Abmahnung lediglich Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von maximal € 100,00 verlangt werden kann. Die Zeiten, in denen Privatpersonen mit hohen Schadenersatzforderungen und Anwaltskosten gedroht wurde, dürften damit der Vergangenheit angehören.

Vorinstanzen:

OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008 11 U 52/07

LG Frankfurt, Urteil vom 05.10.2007 2/3 O 19/07

 

Bei Fragen zu Abmahnung, Unterlassung und Schadenersatz bei Filesharing steht Ihnen unser Medienanwalt Daniel Tobias Czeckay gerne zur Verfügung.

 

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