27. Maj 2019
Punkt 12 - RTL muss Geldentschädigung trotz verpixelter Fernsehberichterstattung zahlen

Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil In dem Rechtsstreit Az. 58 C 6675/11

[...] Klägers,

Prozessbevollmächtigte: CSP Rechtsanwälte, Weststraße 33, 40597 Düsseldorf

gegen

RTL Television GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Picassoplatz 1, 50679 Köln, Beklagte, Prozessbevollmächtigte: [...]

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13.09.2011 durch den Richter am Amtsgericht N. für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Entschädigung im Rahmen einer Bildberichterstattung in Anspruch.

Der Kläger ist Geschäftsführer eines [...]Unternehmens in [...]. Er ist Vater eines unehelichen Kindes, für das er seit …. den Mindestunterhalt leistet. Am …. wurde der Kläger auf dem umfriedeten Betriebsgelände unmittelbar nach seiner Ankunft vor seinem von ihm genutzten Pkw von einem Kamerateam der Beklagten überraschend mit der Frage konfrontiert, ob ihm sein Kind egal sei und weshalb er keinen bzw. keinen regulären Unterhalt zahle. Dabei wurde er von Kamera und Reporter mit Mikrofon bis zum Gebäudeeingang verfolgt, obwohl er zuvor erklärt hatte, man möge ihn in Ruhe lassen.

Mit Anwaltsschreiben vom gleichen Tage wurde die Beklagte abgemahnt und aufgefordert, die Verbreitung der angefertigten Filmaufnahmen zu unterlassen. Gleichwohl wurden die angefertigten Filmaufnahmen, wenngleich verpixelt, am …. in der Sendung „Punkt 12“ ausgestrahlt. Neben diesen Filmaufnahmen wurden mehrfach, ebenfalls verpixelte, Fotografien des Klägers eingeblendet, die er in Internetportalen eingestellt hatte. Im Verlaufe des Berichtes wurde der Verdacht strafbarer Unterhaltspflichtverletzungen geäußert und von Pfändungsmaßnahmen gesprochen.

Erst nach Beantragung einer einstweiligen Verfügung gab die Beklagte entsprechende Unterlassungserklärungen ab. Im erledigten Verfügungsverfahren wurden zwischenzeitlich rechtskräftig die Kosten der Beklagten auferlegt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Entschädigung, die er zuvor anwaltlich vertreten vergeblich geltend gemacht hatte. Er geht davon aus, dass sowohl mit der Anfertigung ohne Ankündigung und Einwilligung sowie erst Recht mit der Ausstrahlung der Filmaufnahmen und Nutzung aus dem Internet gezogener Bilder des Klägers für den streitgegenständlichen Bericht eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vorliege, die mit einem empfindlichen Geldbetrag zu entschädigen sei, der auch den Zweck der Abschreckung für zukünftige vergleichbare Fälle erfülle. Ein rechtfertigendes Interesse der Beklagten an der Verbreitung der Aufnahmen habe nicht vorgelegen, vielmehr habe sie maßgeblich aus kommerziellen Interessen gehandelt. In dem Bericht sei der Kläger erkennbar dargestellt worden, die Aufnahmen seien unzureichend verfremdet worden und der Bezug zum Kläger lasse sich über erkennbare Details und auch die unstreitige Nennung der echten Vornamen von Kind und Kindesmutter herstellen. So sei er auch tatsächlich erkannt worden. Er ist der Auffassung, eine Entschädigung in Höhe von mindestens 2.500,00 EUR sei angemessen.

Der Kläger beantragt mit der am 21.06.2011 zugestellten Klage, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung, mindestens aber einen Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR, zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 359,50 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verneint bereits das Vorliegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Sie habe unter dem Schutz der Pressefreiheit im Rahmen journalistischer Berichtserstattung anhand des Beispielfalls des Sohnes des Klägers über die Problematik sich der Unterhaltsverpflichtung durch „Schönrechnen“ entziehender Väter informieren wollen. Der Kläger sei aufgrund entsprechender Vernebelung des Bildmaterials nicht erkennbar gewesen. Bildmaterial aus dem Internet habe dieser selbst schon öffentlich gemacht. Die Anfertigung des Bildmaterials sei nicht rechtswidrig erfolgt; hierauf komme es im Übrigen auch nicht an. Schließlich sei dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Kamera gegeben worden, die er nicht wahrgenommen habe. In jedem Fall liege keine schwerwiegende schuldhafte Persönlichkeitsrechtsverletzung vor und sei insbesondere eine etwaige Beeinträchtigung auch auf andere Weise auszugleichen, insbesondere durch die bereits abgegebenen umfassenden Unterlassungserklärungen. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Tenors begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Entschädigungsanspruch gem. §§ 823 BGB, 22 KUG, Art. 1,2 GG in tenorierter Höhe zu. Denn es ist von einer erheblichen und schuldhaften Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Beklagte auszugehen, die durch eine entsprechende Geldentschädigung wieder gut zu machen ist.

1. Es ist zwischenzeitlich allgemein anerkannt, dass dem Verletzten bei Verletzung seines Persönlichkeitsrechts ein Entschädigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art 1 und 2 GG zuzubilligen ist. Allerdings muss es sich um eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handeln, bei der die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung und nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Beeinträchtigung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Tragweite des Eingriffs, der Art des betroffenen Persönlichkeitsrechts, der Beweggründe des Handelnden sowie des Verschuldensgrades. Hinsichtlich der zuzubilligenden Höhe einer Entschädigung sind zum einen wiederum die vorgenannten Umstände maßgeblich und zum anderen anerkanntermaßen aber auch generalpräventive Aspekte, so dass die Entschädigung auch den Zweck verfolgen darf, vor vergleichbaren Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Massenmedien abzuschrecken (vgl. zu allem: Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823, Rdnr. 124 m. N. der höchstrichterlichen Rechtsprechung).

2. Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist eine Entschädigung in Höhe von 2.000,00 EUR gerechtfertigt.

a) Entgegen der Einschätzung der Beklagten ist von einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers auszugehen. Wie letztlich auch im Rahmen der Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits bestätigt, hat die Beklagte das Recht des Klägers am eigenen Bild gem. § 22 KUG verletzt. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass er in den Bildaufnahmen durchaus erkennbar ist. Die Bildaufnahmen sind unzureichend verpixelt, da sowohl hinsichtlich der aus dem Internet stammenden Lichtbilder als auch hinsichtlich der Filmaufnahmen auf dem Betriebsgelände für Personen, denen die Bilder bzw. das Betriebsgelände aus anderem Zusammenhang bekannt sind, eine Identifizierbarkeit mit dem Kläger ohne weiteres möglich ist. Die aus dem Internet stammenden Bilder, unstreitig aus Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken entnommen, sind nur im Bereich des Oberkörpers verpixelt, werden aber über längere Phasen des Berichts teilweise sogar in Großaufnahme bildschirmausfüllend eingeblendet. Pose, Kleidung und Hintergrund sind ohne weiteres erkennbar, so dass jeder, der dieses Bild bereits unverpixelt gesehen hat, den Kläger wiedererkennen könnte. Mehrfach wird das vom Kläger genutzte Fahrzeug gezeigt und sogar mitgeteilt, das Kennzeichen trage seine Initialen. Auch die Endziffern des Kennzeichens sind kurz erkennbar. Das Betriebsgelände kann von Kunden und Lieferanten, die dort bereits waren, durchaus wiedererkannt werden. Hinzu kommt, dass durch die Nennung der echten Vornamen von Kind und Kindesmutter für einen nicht zu überblickenden Bekanntenkreis der Bezug zum Kläger hergestellt werden kann. Es kommt insoweit nicht entscheidend auf die Frage an, ob der Kläger tatsächlich erkannt worden ist. Ausreichend ist vielmehr die aufgrund der vorgenannten Umstände berechtigte Befürchtung, von einem nicht abschließend eingrenzbaren Kreis erkannt zu werden, um die geforderte Beeinträchtigung auszulösen. Es ist damit auch von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht auszugehen. Der Kläger wird im gesamten Bericht als Straftäter dargestellt, der nicht einmal den gesetzlich vorgeschriebenen Unterhalt zahlt. Die diesbezüglichen Einschränkungen in manchen Formulierungen sind nach der gesamten Aufmachung kaum wahrnehmbar. Durch entsprechende Einspieler und Einblendungen der Kindesmutter wird der Beklagte als jemand dargestellt, der eine Frau unglücklich macht und seinen Sohn im Stich lässt bzw. sogar verleugnet. Auf der anderen Seite wird ihm ein Leben in Saus und Braus zugeschrieben. Für letzteres werden kaum belastbare Tatsachen dargestellt, ebenso wie der Verdacht einer strafbaren Unterhaltspflichtverletzung nicht mit belastbaren Tatsachen untermauert wird. mit den Filmaufnahmen wird der Kläger regelrecht bloßgestellt. Ersichtlich ist er unangekündigt an seiner Arbeitsstätte abgepasst worden und ohne jede Vorankündigung mit reißerischen und aus dem Zusammenhang gezogenen Fragen wie „Ist Ihnen Ihr Sohn egal?“ konfrontiert worden. Wie das Gericht durch Einsichtnahme der Sendung feststellen konnte, ist dem Kläger regelrecht mit der Kamera aufgelauert worden und ist er sodann, obwohl er sofort eindeutig zu verstehen gegeben hat, man möge ihn in Ruhe lassen, mit Mikrofon und Kamera bis zum Eingang des Gebäudes verfolgt und mit weiteren sich wiederholenden Fragen bedrängt worden. Diese Umstände machen einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus.

Die Beklagte weist keine nennenswerten Gesichtspunkte auf, die diesen Eingriff in einem milderen Licht erscheinen lassen würden. Soweit sie sich auf ihr Rechte aus Art. 5 GG beruft, sind ihr diese zwar nicht grundsätzlich abzusprechen; vorliegend wurde aber von der Presse- und Informationsfreiheit gerade nicht in einem Maße und auf eine Art und Weise Gebraucht gemacht, die den soeben dargestellten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers rechtfertigen würde. Der gesamte Bericht hat einen äußerst geringen objektiven Informationsgehalt. Durch Betonung emotionaler Aspekte, die mit entsprechenden Bildern unterlegt wurden, wird der reißerische Unterhaltungscharakter deutlich in den Vordergrund geschoben. Das Gericht vermag nicht einmal eine journalistische Rechtfertigung für die Ausstrahlung jeglichen Bildmaterials über den Kläger zur Darstellung des sicherlich gesellschaftlich problematischen Anliegens von Unterhaltspflichtverletzungen durch „Schönrechnen“ der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen zu sehen. Neben der Sache liegt die Argumentation der Beklagten, man habe dem Kläger mit dem Abpassen mit der Kamera und Mikrofon an seiner Arbeitsstätte Gelegenheit zur Stellungnahme geben wollen. Das Gegenteil ist der Fall. Bei einem unvorbereiteten Konfrontieren mit Kamera und Mikrofon ist eine sachliche Stellungnahme des Betroffenen überhaupt nicht zu erwarten und ersichtlich auch nicht beabsichtigt. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass es der Beklagten darum ging, den Kläger mit der zu erwartenden verdutzten und abweisenden Reaktion bloßzustellen und hieraus sogar den Eindruck eines Schuldeingeständnisses hervorzurufen. Nach allem geht das Gericht durchaus von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers aus.

b) Für diese Beeinträchtigung erachtet das Gericht eine Entschädigung von 2.000,00 EUR für angemessen. Entgegen der Einschätzung der Beklagten ist ein milderes Mittel der Genugtuung nicht erkennbar. Dass die Beklagte sich zu Unterlassungserklärungen verpflichtet hat, noch dazu erst unter dem Eindruck anwaltlicher Vertretung und sogar nach Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, vermag die zugefügte Beeinträchtigung nicht ansatzweise gutzumachen. Sonstige Möglichkeiten wie Widerruf, Richtigstellung und Ähnliches sind von der Beklagten – soweit ersichtlich – nicht angeboten worden. Im Übrigen würden derartige Maßnahmen nur dazu führen, dass der Kläger erst Recht mit den Streitigkeiten um seine Unterhaltsverpflichtung ins Licht der Öffentlichkeit geraten würde. Folglich kommt allein eine Geldentschädigung zur Wiedergutmachung in Betracht. Das Gericht hält aufgrund der vorgenannten Umstände eine Entschädigung von 2.000,00 EUR durchaus für angebracht. Dabei hat das Gericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchaus auch den Präventionsgedanken berücksichtigt, der anerkanntermaßen bei der Bemessung der Entschädigungshöhe einzufließen und dem Geschädigten zugute zu kommen hat. Eine weitergehende Entschädigung hält das Gericht hingegen nicht für angemessen. Maßgeblich ist hierfür im Wesentlichen der Umstand, dass eine Erkennbarkeit des Klägers tatsächlich auf einen recht geringen Personenkreis beschränkt sein wird. Insoweit ist der Beklagten zuzugestehen, dass sie sämtliche Lichtbildaufnahmen des Klägers bzw. seiner Arbeitsstätte und seines Fahrzeugs erheblich verpixelt hat, so dass eine Wiedererkennbarkeit nur auf den Kreis von Personen beschränkt ist, die ohnehin in näherem Kontakt zum Kläger stehen. Im Übrigen muss davon ausgegangen werden, dass dem Kläger, der nach eigenen Angaben lediglich den Mindestunterhalt leistet, ein so geringes monatliches Nettoeinkommen zur Verfügung steht, dass die zugesprochene Entschädigung für ihn – anders als vielleicht bei bestverdienenden Prominenten – einen spürbaren Geldvorteil darstellt. Der zugesprochene Betrag erscheint daher insgesamt erforderlich, aber auch angemessen. Der Zinsanspruch aus der Hauptforderung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Aus dem Gesichtspunkt des Vermögensfolgeschadens sind auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass im Fall einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Ausstrahlung von Filmaufnahmen im öffentlichen Fernsehen und den hiermit im Zusammenhang stehenden rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten die sofortige Beauftragung eines im Medienrecht versierten Rechtsanwalts erforderlich und auch geboten war. Der Höhe nach beschränkt sich allerdings der vorgerichtliche Gebührenanspruch auf denjenigen, der sich nach einem Streitwert bis 2.000,00 EUR errechnet. Zinsen sind auch insoweit ab Rechtshängigkeit geschuldet. Nach allem war wie erkannt zu entscheiden.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 709 ZPO. Da die Höhe der Entschädigung in das richterliche Ermessen gestellt wurde und der zur Bezifferung der Beschwer genannten Mindestbetrag um nur 20% unterschritten wurde, sind der Beklagten die vollen Kosten aufzuerlegen.